RS OGH 1924/11/25 2Ob824/24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1924
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Norm

ZPO §595 Z3 idF vor SchiedsRÄG 2006
  1. ZPO § 595 heute
  2. ZPO § 595 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 595 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Daß der Schiedsspruch von den Schiedsrichtern nicht unterfertigt wurde, berechtigt nicht zur Unwirksamkeitsklage nach § 595 Z 3 ZPO, wenn der Mangel noch vor der Klage durch Zustellung einer zweiten, von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung des Schiedsspruches behoben wurde.Daß der Schiedsspruch von den Schiedsrichtern nicht unterfertigt wurde, berechtigt nicht zur Unwirksamkeitsklage nach Paragraph 595, Ziffer 3, ZPO, wenn der Mangel noch vor der Klage durch Zustellung einer zweiten, von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung des Schiedsspruches behoben wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 824/24
    Entscheidungstext OGH 25.11.1924 2 Ob 824/24
    Veröff: SZ 6/372

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0045229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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