Norm
ZPO §595 Z3 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Daß der Schiedsspruch von den Schiedsrichtern nicht unterfertigt wurde, berechtigt nicht zur Unwirksamkeitsklage nach § 595 Z 3 ZPO, wenn der Mangel noch vor der Klage durch Zustellung einer zweiten, von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung des Schiedsspruches behoben wurde.Daß der Schiedsspruch von den Schiedsrichtern nicht unterfertigt wurde, berechtigt nicht zur Unwirksamkeitsklage nach Paragraph 595, Ziffer 3, ZPO, wenn der Mangel noch vor der Klage durch Zustellung einer zweiten, von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung des Schiedsspruches behoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0045229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022