Rechtssatz
§ 47 AO erfaßt auch solche Vereinbarungen, die vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geschlossen wurden.Paragraph 47, AO erfaßt auch solche Vereinbarungen, die vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geschlossen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0051940Dokumentnummer
JJR_19241216_OGH0002_0030OB00920_2400000_001