RS OGH 1924/12/16 3Ob920/24, 3Ob30/85 (3Ob37/85)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1924
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Norm

AO §47

Rechtssatz

§ 47 AO erfaßt auch solche Vereinbarungen, die vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geschlossen wurden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 920/24
    Entscheidungstext OGH 16.12.1924 3 Ob 920/24
    Veröff: SZ 6/402
  • 3 Ob 30/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 30/85
    Auch; Beisatz: Hier: Leistungen; Vereinbarungen nur dann, wenn sich die Vereinbarung ausdrücklich oder deutlich erkennbar auf den bevorstehenden oder im Zuge befindlichen Ausgleich bezieht, also mit diesem in einem wenn auch vielleicht nur losen Zusammenhang steht. (T1) Veröff: SZ 58/99 = JBl 1986,463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0051940

Dokumentnummer

JJR_19241216_OGH0002_0030OB00920_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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