RS OGH 2023/5/16 2Ob15/25; 1Ob112/00b; 3Ob23/10v; 2Ob75/23b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1925
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Norm

ABGB §1497 I
ZPO §261
  1. ZPO § 261 heute
  2. ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 261 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Im Falle eines Überweisungsbeschlusses nach § 261 Abs 6 ZPO ist der Tag des Einlangens der Klage bei dem zuerst angerufenen Gerichte sowohl für die Prüfung der Frage der Einhaltung einer Notfrist als auch für die Prüfung der Frage, ob Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung im Sinne des § 1497 ABGB eingetreten ist, maßgebend.Im Falle eines Überweisungsbeschlusses nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO ist der Tag des Einlangens der Klage bei dem zuerst angerufenen Gerichte sowohl für die Prüfung der Frage der Einhaltung einer Notfrist als auch für die Prüfung der Frage, ob Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB eingetreten ist, maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 15/25
    Entscheidungstext OGH 09.01.1925 2 Ob 15/25
    Veröff: SZ 7/6
  • RS0034610">1 Ob 112/00b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 112/00b
    Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T1) Beisatz: Hier: Wurde die Klage an das zuständige Gericht adressiert; infolge eines Postversehens langte sie aber bei einem unzuständigen Gericht ein und ist erst in weiterer Folge durch Weiterleitung des "Irrläufers" dem zuständigen Gericht zugekommen. Dieser Fall ist jenem Fall vergleichbar, in dem die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht und an das zuständige Gericht überwiesen wurde. (T2); Veröff: SZ 73/122
  • RS0034610">3 Ob 23/10v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 23/10v
  • RS0034610">2 Ob 75/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2023 2 Ob 75/23b
    Beisatz: Dass es im Anlassfall insgesamt zwei Mal zu einer Überweisung gekommen ist, ändert nichts daran, dass die Gerichtsanhängigkeit durch die jeweilige Überweisung der Rechtssache gewahrt blieb. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0034610

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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