RS OGH 1925/1/13 1Ob875/24, 8Ob618/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1925
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Norm

ABGB §1426
ZPO §226 IIA1

Rechtssatz

Klage auf Ausstellung einer Löschungsquittung über eine bezahlte Hypothekarforderung. Unzulässigkeit des vom beklagten Gläubiger für das Urteil beantragten Beisatzes: "mit dem Vorbehalte der ihm aus einem etwaigen Aufwertungsanspruche entstandenen Rechte."

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 875/24
    Entscheidungstext OGH 13.01.1925 1 Ob 875/24
    Veröff: SZ 7/8
  • 8 Ob 618/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 8 Ob 618/87
    Auch; nur: Klage auf Ausstellung einer Löschungsquittung über eine bezahlte Hypothekarforderung. (T1) Beisatz: Ist durch Zahlung das der Höchstbetragshypothek zugrundeliegende Grundverhältnis endgültig abgewickelt (§ 451 ABGB), so ist diese Höchstbetragshypothek materiell und damit das auf Unterfertigung einer entsprechenden Löschungsquittung gerichtete Begehren des Klägers berechtigt. (T2) Veröff: JBl 1988,379 = ÖBA 1988,1035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0033832

Dokumentnummer

JJR_19250113_OGH0002_0010OB00875_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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