Norm
EO §65 ERechtssatz
Die von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit darf ungeachtet der Rechtskraft des ihrem Begehren stattgebenden Urteiles erst nach Ablauf der Frist des § 400 EO zurückgestellt werden.Die von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit darf ungeachtet der Rechtskraft des ihrem Begehren stattgebenden Urteiles erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 400, EO zurückgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0005641Dokumentnummer
JJR_19250127_OGH0002_0010OB00072_2500000_001