Norm
ABGB §166 DcRechtssatz
Die mütterlichen Großeltern des unehelichen Kindes können zu einer Unterhaltsleistung für dieses erst dann verhalten werden, wenn entweder die Person des unehelichen Vaters nicht feststellbar ist oder wenn sich nach Feststellung der Vaterschaft ergibt, daß der uneheliche Vater zu einer Unterhaltsleistung nicht herangezogen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0048465Dokumentnummer
JJR_19250205_OGH0002_0010OB00073_2500000_001