RS OGH 1925/2/5 1Ob73/25

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Veröffentlicht am 05.02.1925
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Norm

ABGB §166 Dc

Rechtssatz

Die mütterlichen Großeltern des unehelichen Kindes können zu einer Unterhaltsleistung für dieses erst dann verhalten werden, wenn entweder die Person des unehelichen Vaters nicht feststellbar ist oder wenn sich nach Feststellung der Vaterschaft ergibt, daß der uneheliche Vater zu einer Unterhaltsleistung nicht herangezogen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 73/25
    Entscheidungstext OGH 05.02.1925 1 Ob 73/25
    Veröff: SZ 7/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0048465

Dokumentnummer

JJR_19250205_OGH0002_0010OB00073_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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