Norm
EO §308 D4Rechtssatz
Die Klage des betreibenden Gläubigers gegen den Drittschuldner auf gerichtlichen Erlag des Betrages der überwiesenen Forderung hat nicht zur Voraussetzung, daß vom Exekutionsgerichte ein Erlagsauftrag nach § 307 EO erlassen wurde und dieser fruchtlos geblieben ist.Die Klage des betreibenden Gläubigers gegen den Drittschuldner auf gerichtlichen Erlag des Betrages der überwiesenen Forderung hat nicht zur Voraussetzung, daß vom Exekutionsgerichte ein Erlagsauftrag nach Paragraph 307, EO erlassen wurde und dieser fruchtlos geblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0004155Dokumentnummer
JJR_19250217_OGH0002_0010OB00117_2500000_001