RS OGH 1975/9/23 1Ob117/25, 4Ob39/75

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Veröffentlicht am 17.02.1925
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Norm

EO §308 D4
  1. EO § 308 heute
  2. EO § 308 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 308 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Klage des betreibenden Gläubigers gegen den Drittschuldner auf gerichtlichen Erlag des Betrages der überwiesenen Forderung hat nicht zur Voraussetzung, daß vom Exekutionsgerichte ein Erlagsauftrag nach § 307 EO erlassen wurde und dieser fruchtlos geblieben ist.Die Klage des betreibenden Gläubigers gegen den Drittschuldner auf gerichtlichen Erlag des Betrages der überwiesenen Forderung hat nicht zur Voraussetzung, daß vom Exekutionsgerichte ein Erlagsauftrag nach Paragraph 307, EO erlassen wurde und dieser fruchtlos geblieben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0004155

Dokumentnummer

JJR_19250217_OGH0002_0010OB00117_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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