RS OGH 1925/2/25 1Ob128/25

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Veröffentlicht am 25.02.1925
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Norm

AO §36

Rechtssatz

Der Beschluß, mit dem die Bestellung eines Mitgliedes des Gläubigerbeirates abgelehnt wurde, kann weder von diesem noch von einem Dritten, der nicht Gläubiger des Ausgleichschuldners ist, angefochten werden. Im Ausgleichsverfahren einer Aktiengesellschaft kann auch ein Vertreter eines Aktionärvereines zum Mitgliede des Gläubigerbeirates bestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 128/25
    Entscheidungstext OGH 25.02.1925 1 Ob 128/25
    Veröff: SZ 7/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0051965

Dokumentnummer

JJR_19250225_OGH0002_0010OB00128_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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