Norm
ZPO §226 IIA2Rechtssatz
Das mit einem Klagebegehren auf Rückstellung bestimmter Gegenstände verbundene Eventualbegehren auf Ersatz des allenfalls nach § 273 ZPO festzusetzenden Wertes dieser Gegenstände ist hinreichend bestimmt.Das mit einem Klagebegehren auf Rückstellung bestimmter Gegenstände verbundene Eventualbegehren auf Ersatz des allenfalls nach Paragraph 273, ZPO festzusetzenden Wertes dieser Gegenstände ist hinreichend bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0037555Dokumentnummer
JJR_19250303_OGH0002_0030OB00164_2500000_001