RS OGH 1925/3/3 3Ob164/25

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Veröffentlicht am 03.03.1925
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Norm

ZPO §226 IIA2
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das mit einem Klagebegehren auf Rückstellung bestimmter Gegenstände verbundene Eventualbegehren auf Ersatz des allenfalls nach § 273 ZPO festzusetzenden Wertes dieser Gegenstände ist hinreichend bestimmt.Das mit einem Klagebegehren auf Rückstellung bestimmter Gegenstände verbundene Eventualbegehren auf Ersatz des allenfalls nach Paragraph 273, ZPO festzusetzenden Wertes dieser Gegenstände ist hinreichend bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 164/25
    Entscheidungstext OGH 03.03.1925 3 Ob 164/25
    Veröff: SZ 7/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0037555

Dokumentnummer

JJR_19250303_OGH0002_0030OB00164_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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