Norm
EO §37 KRechtssatz
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Fällung eines Versäumnisurteiles über eine Widerspruchsklage nach § 37 EO ist auf die Tatsache der mittlerweile erfolgten Einstellung der Exekution von Amts wegen Rücksicht zu nehmen.Bei der Entscheidung über den Antrag auf Fällung eines Versäumnisurteiles über eine Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO ist auf die Tatsache der mittlerweile erfolgten Einstellung der Exekution von Amts wegen Rücksicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0001239Dokumentnummer
JJR_19250310_OGH0002_0010OB00192_2500000_001