RS OGH 1925/3/17 2Ob233/25, 7Ob208/97g

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Veröffentlicht am 17.03.1925
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Norm

AußStrG §102

Rechtssatz

Dem unbedingt erbserklärten Erben ist, auch wenn er nur Teilerbe ist, auf seinen Antrag behufs Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses im Sinne des § 102 AußStrG die gerichtliche Schätzung des gesamten Nachlasses zu bewilligen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 233/25
    Entscheidungstext OGH 17.03.1925 2 Ob 233/25
    SZ 7/87
  • 7 Ob 208/97g
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 208/97g
    Vgl aber; Beisatz: Diese Entscheidung übergeht allerdings, daß § 102 AußStrG ausdrücklich nur von der Schätzung unbeweglicher Güter spricht. Der Rechtssatz dieser Entscheidung ist daher auf diesen Gesetzestext zu reduzieren. (T1) Veröff: SZ 70/154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0007820

Dokumentnummer

JJR_19250317_OGH0002_0020OB00233_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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