Norm
AußStrG §102Rechtssatz
Dem unbedingt erbserklärten Erben ist, auch wenn er nur Teilerbe ist, auf seinen Antrag behufs Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses im Sinne des § 102 AußStrG die gerichtliche Schätzung des gesamten Nachlasses zu bewilligen.Dem unbedingt erbserklärten Erben ist, auch wenn er nur Teilerbe ist, auf seinen Antrag behufs Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses im Sinne des Paragraph 102, AußStrG die gerichtliche Schätzung des gesamten Nachlasses zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0007820Dokumentnummer
JJR_19250317_OGH0002_0020OB00233_2500000_001