Rechtssatz
Streitgenossen können nur bei demjenigen Gerichte belangt werden, das nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit für den erstbeklagten Streitgenossen der allgemeine Gerichtsstand ist, nicht aber bei einem Wahlgerichtsstand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0046744Im RIS seit
22.04.1925Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025