RS OGH 1925/4/22 2Ob318/25, 6Ob166/15b

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Veröffentlicht am 22.04.1925
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Norm

ABGB §1041 A6

Rechtssatz

Wenn die verwendete Sache (gleichgültig, ob vertretbar oder nicht vertretbar) verbraucht wurde, so besteht nach § 1041 ABGB kein Anspruch auf Naturalersatz, sondern bei gutem Glauben des Verbrauchenden nur auf Ersatz desjenigen Wertes, den die Sache für ihn hatte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 318/25
    Entscheidungstext OGH 22.04.1925 2 Ob 318/25
    Veröff: SZ 7/150
  • 6 Ob 166/15b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 166/15b
    Vgl; Beisatz: Die Rückgabe einer gleichen (vertretbaren) Sache wird zumindest dann nicht geschuldet, wenn dies untunlich wäre und den Bereicherungsschuldner stärker belasten würde als Geldersatz. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0025602

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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