Rechtssatz
Wenn die verwendete Sache (gleichgültig, ob vertretbar oder nicht vertretbar) verbraucht wurde, so besteht nach § 1041 ABGB kein Anspruch auf Naturalersatz, sondern bei gutem Glauben des Verbrauchenden nur auf Ersatz desjenigen Wertes, den die Sache für ihn hatte.Wenn die verwendete Sache (gleichgültig, ob vertretbar oder nicht vertretbar) verbraucht wurde, so besteht nach Paragraph 1041, ABGB kein Anspruch auf Naturalersatz, sondern bei gutem Glauben des Verbrauchenden nur auf Ersatz desjenigen Wertes, den die Sache für ihn hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0025602Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016