RS OGH 2015/12/21 2Ob318/25, 6Ob166/15b

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Veröffentlicht am 22.04.1925
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Rechtssatz

Wenn die verwendete Sache (gleichgültig, ob vertretbar oder nicht vertretbar) verbraucht wurde, so besteht nach § 1041 ABGB kein Anspruch auf Naturalersatz, sondern bei gutem Glauben des Verbrauchenden nur auf Ersatz desjenigen Wertes, den die Sache für ihn hatte.Wenn die verwendete Sache (gleichgültig, ob vertretbar oder nicht vertretbar) verbraucht wurde, so besteht nach Paragraph 1041, ABGB kein Anspruch auf Naturalersatz, sondern bei gutem Glauben des Verbrauchenden nur auf Ersatz desjenigen Wertes, den die Sache für ihn hatte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 318/25
    Entscheidungstext OGH 22.04.1925 2 Ob 318/25
    Veröff: SZ 7/150
  • RS0025602">6 Ob 166/15b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 166/15b
    Vgl; Beisatz: Die Rückgabe einer gleichen (vertretbaren) Sache wird zumindest dann nicht geschuldet, wenn dies untunlich wäre und den Bereicherungsschuldner stärker belasten würde als Geldersatz. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0025602

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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