Norm
AngG §16 IRechtssatz
Das Bilanzgeld gebührt dem Dienstnehmer nach Maßgabe des § 16 AngG ohne Rücksicht darauf, ob die Bilanzarbeiten schon verrichtet wurden oder nicht.Das Bilanzgeld gebührt dem Dienstnehmer nach Maßgabe des Paragraph 16, AngG ohne Rücksicht darauf, ob die Bilanzarbeiten schon verrichtet wurden oder nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Prämie, Belohnung, Vergünstigung, Gratifikation, Fälligkeit, Anspruch, Rechtsanspruch, BilanzprämieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0028182Dokumentnummer
JJR_19250616_OGH0002_0010OB00496_2500000_001