RS OGH 1925/6/16 1Ob515/25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1925
beobachten
merken

Norm

ZPO §482 B1
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO steht dem Vorbringen eines Umstandes nicht entgegen, der zwar in erster Instanz nicht erörtert wurde, der aber der Aussage eines Zeugen entnommen werden konnte.Das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO steht dem Vorbringen eines Umstandes nicht entgegen, der zwar in erster Instanz nicht erörtert wurde, der aber der Aussage eines Zeugen entnommen werden konnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 515/25
    Entscheidungstext OGH 16.06.1925 1 Ob 515/25
    Veröff: SZ 7/206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0042267

Dokumentnummer

JJR_19250616_OGH0002_0010OB00515_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten