RS OGH 1925/6/17 2Ob488/25

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Veröffentlicht am 17.06.1925
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Norm

EO §355 Abs2 XVII

Rechtssatz

Der Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 355 Abs 2 EO ist schon durch das erste Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel, das den Anlaß zum Exekutionsantrage nach § 355 Abs 1 EO gibt, begründet. Für die Höhe dieser Sicherheitsleistung kommt nur die Größe des drohenden Schadens in Frage.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 488/25
    Entscheidungstext OGH 17.06.1925 2 Ob 488/25
    Veröff: SZ 7/213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0004843

Dokumentnummer

JJR_19250617_OGH0002_0020OB00488_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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