Norm
EO §355 Abs2 XVIIRechtssatz
Der Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 355 Abs 2 EO ist schon durch das erste Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel, das den Anlaß zum Exekutionsantrage nach § 355 Abs 1 EO gibt, begründet. Für die Höhe dieser Sicherheitsleistung kommt nur die Größe des drohenden Schadens in Frage.Der Antrag auf Sicherheitsleistung nach Paragraph 355, Absatz 2, EO ist schon durch das erste Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel, das den Anlaß zum Exekutionsantrage nach Paragraph 355, Absatz eins, EO gibt, begründet. Für die Höhe dieser Sicherheitsleistung kommt nur die Größe des drohenden Schadens in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0004843Dokumentnummer
JJR_19250617_OGH0002_0020OB00488_2500000_001