RS OGH 1925/6/23 2Ob549/25

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Veröffentlicht am 23.06.1925
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Rechtssatz

(Zum AutomobilhaftpflichtG) Um eine Dienstleistung beim Betriebe des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs 1 AutomobilhaftpflichtG handelt es sich auch, wenn der Bedienstete trotz Verbotes der Ausfahrt ohne Zustimmung des Dienstgebers und Eigentümers des Kraftfahrzeuges dennoch ausfährt, um eine Reparatur eines Wagenbestandteiles zu bewerkstelligen.(Zum AutomobilhaftpflichtG) Um eine Dienstleistung beim Betriebe des Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AutomobilhaftpflichtG handelt es sich auch, wenn der Bedienstete trotz Verbotes der Ausfahrt ohne Zustimmung des Dienstgebers und Eigentümers des Kraftfahrzeuges dennoch ausfährt, um eine Reparatur eines Wagenbestandteiles zu bewerkstelligen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 549/25
    Entscheidungstext OGH 23.06.1925 2 Ob 549/25
    Veröff: SZ 7/225

Schlagworte

SW: Auto, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0059418

Dokumentnummer

JJR_19250623_OGH0002_0020OB00549_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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