RS OGH 1985/6/12 3Ob606/25, 3Ob30/85 (3Ob37/85)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1925
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Norm

AO §47
  1. AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Sonderbegünstigungen im Sinne des § 47 AO müssen nur objektiv geeignet sein, eine ungleichmäßige Behandlung der Gläubiger herbeizuführen. Auf eine besondere Absicht der Beteiligten kommt es nicht an. Es muß auch keine besonders nahe zeitliche Beziehung zwischen der Vereinbarung und der Einleitung des Ausgleichsverfahrens bestehen.Sonderbegünstigungen im Sinne des Paragraph 47, AO müssen nur objektiv geeignet sein, eine ungleichmäßige Behandlung der Gläubiger herbeizuführen. Auf eine besondere Absicht der Beteiligten kommt es nicht an. Es muß auch keine besonders nahe zeitliche Beziehung zwischen der Vereinbarung und der Einleitung des Ausgleichsverfahrens bestehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 606/25
    Entscheidungstext OGH 28.07.1925 3 Ob 606/25
    Veröff: SZ 7/250
  • RS0051935">3 Ob 30/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 30/85
    Vgl aber; Veröff: SZ 58/99 = JBl 1986,463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0051935

Dokumentnummer

JJR_19250728_OGH0002_0030OB00606_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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