Norm
AO §47Rechtssatz
Sonderbegünstigungen im Sinne des § 47 AO müssen nur objektiv geeignet sein, eine ungleichmäßige Behandlung der Gläubiger herbeizuführen. Auf eine besondere Absicht der Beteiligten kommt es nicht an. Es muß auch keine besonders nahe zeitliche Beziehung zwischen der Vereinbarung und der Einleitung des Ausgleichsverfahrens bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0051935Dokumentnummer
JJR_19250728_OGH0002_0030OB00606_2500000_001