Rechtssatz
Ein nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworbenes richterliches Pfandrecht fällt unter die Vorschrift des § 10 AO auch dann, wenn die Einverleibung des Pfandrechtes in einer früher angemerkten Rangordnung erfolgte.Ein nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworbenes richterliches Pfandrecht fällt unter die Vorschrift des Paragraph 10, AO auch dann, wenn die Einverleibung des Pfandrechtes in einer früher angemerkten Rangordnung erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0051510Dokumentnummer
JJR_19250824_OGH0002_0010OB00693_2500000_001