Rechtssatz
Setzt das Berufungsgericht an Stelle des vom Bezirksgerichte wegen Übertretung nach § 411 StG gefällten Schuldspruches einen solchen wegen Übertretung nach § 496 StG; so ist es nicht berechtigt, auch einer allfälligen Strafberufung des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs Folge zu geben.Setzt das Berufungsgericht an Stelle des vom Bezirksgerichte wegen Übertretung nach Paragraph 411, StG gefällten Schuldspruches einen solchen wegen Übertretung nach Paragraph 496, StG; so ist es nicht berechtigt, auch einer allfälligen Strafberufung des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs Folge zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0101934Dokumentnummer
JJR_19250928_OGH0002_0000OS00553_2500000_001