RS OGH 1925/9/28 Os553/25

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Veröffentlicht am 28.09.1925
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Norm

StPO §477
  1. StPO § 477 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtssatz

Setzt das Berufungsgericht an Stelle des vom Bezirksgerichte wegen Übertretung nach § 411 StG gefällten Schuldspruches einen solchen wegen Übertretung nach § 496 StG; so ist es nicht berechtigt, auch einer allfälligen Strafberufung des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs Folge zu geben.Setzt das Berufungsgericht an Stelle des vom Bezirksgerichte wegen Übertretung nach Paragraph 411, StG gefällten Schuldspruches einen solchen wegen Übertretung nach Paragraph 496, StG; so ist es nicht berechtigt, auch einer allfälligen Strafberufung des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs Folge zu geben.

Entscheidungstexte

  • Os 553/25
    Entscheidungstext OGH 28.09.1925 Os 553/25
    Veröff: SSt V/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0101934

Dokumentnummer

JJR_19250928_OGH0002_0000OS00553_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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