RS OGH 1925/9/29 2Ob801/25

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Veröffentlicht am 29.09.1925
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Norm

ZPO §465

Rechtssatz

Die von einer armen Partei, für welche ein Armenvertreter nicht bestellt ist, spätestens am letzten Tag der Berufungsfrist bei dem Bezirksgerichte ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes zu Protokoll erklärte. Berufung gilt als rechtzeitig erhoben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 801/25
    Entscheidungstext OGH 29.09.1925 2 Ob 801/25
    Spruchrepertorium Nr 18 neu; Veröff: SZ 7/291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0041784

Dokumentnummer

JJR_19250929_OGH0002_0020OB00801_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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