Norm
ABGB §1401Rechtssatz
Die im Auftrag des Schuldners erfolgte Überweisung des geschuldeten Betrages von seinem Bankkonto auf das Bankkonto des Gläubigers bewirkt erst dann die Tilgung der Schuld, wenn der Gläubiger die Gutschrift genehmigt und als Zahlung angenommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0033077Dokumentnummer
JJR_19250930_OGH0002_0010OB00729_2500000_001