RS OGH 1925/9/30 1Ob729/25

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Veröffentlicht am 30.09.1925
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Norm

ABGB §1401

Rechtssatz

Die im Auftrag des Schuldners erfolgte Überweisung des geschuldeten Betrages von seinem Bankkonto auf das Bankkonto des Gläubigers bewirkt erst dann die Tilgung der Schuld, wenn der Gläubiger die Gutschrift genehmigt und als Zahlung angenommen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 729/25
    Entscheidungstext OGH 30.09.1925 1 Ob 729/25
    Veröff: SZ 7/307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0033077

Dokumentnummer

JJR_19250930_OGH0002_0010OB00729_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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