RS OGH 1925/10/14 2Nd49/25

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Veröffentlicht am 14.10.1925
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Norm

KO §63

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des zur Eröffnung eines Konkurses zuständigen Gerichtes ist vorerst nach § 63 KO der Sprengel jenes Gerichtshofes erster Instanz entscheidend, in dem der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt, und zwar auch dann, wenn es sich um einen der im § 64 KO genannten Gemeinschuldner handelt.Bei der Bestimmung des zur Eröffnung eines Konkurses zuständigen Gerichtes ist vorerst nach Paragraph 63, KO der Sprengel jenes Gerichtshofes erster Instanz entscheidend, in dem der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt, und zwar auch dann, wenn es sich um einen der im Paragraph 64, KO genannten Gemeinschuldner handelt.

Entscheidungstexte

  • 2 Nd 49/25
    Entscheidungstext OGH 14.10.1925 2 Nd 49/25
    Veröff: SZ 7/323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0064855

Dokumentnummer

JJR_19251014_OGH0002_0020ND00049_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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