Norm
KO §63Rechtssatz
Bei der Bestimmung des zur Eröffnung eines Konkurses zuständigen Gerichtes ist vorerst nach § 63 KO der Sprengel jenes Gerichtshofes erster Instanz entscheidend, in dem der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt, und zwar auch dann, wenn es sich um einen der im § 64 KO genannten Gemeinschuldner handelt.Bei der Bestimmung des zur Eröffnung eines Konkurses zuständigen Gerichtes ist vorerst nach Paragraph 63, KO der Sprengel jenes Gerichtshofes erster Instanz entscheidend, in dem der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt, und zwar auch dann, wenn es sich um einen der im Paragraph 64, KO genannten Gemeinschuldner handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0064855Dokumentnummer
JJR_19251014_OGH0002_0020ND00049_2500000_001