Rechtssatz
Die Vorschrift des § 45 JN steht der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nicht entgegen, wenn die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes von diesem bejaht, vom Rekursgericht aber verneint wurde.Die Vorschrift des Paragraph 45, JN steht der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nicht entgegen, wenn die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes von diesem bejaht, vom Rekursgericht aber verneint wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0046411Dokumentnummer
JJR_19251021_OGH0002_0010OB00785_2500000_001