RS OGH 1925/11/3 1Ob904/25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1925
beobachten
merken

Norm

VersVG §97

Rechtssatz

(Zum VersVG 1917) Die Pfändung und Überweisung der dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer zustehenden Forderung auf Auszahlung einer fälligen Brandschadenentschädigung kann unbeschadet der Rechte allfälliger Hypothekargläubiger und insofern bewilligt werden, als nicht die vom Drittschuldner dem Verpflichteten auszubezahlende Entschädigungssumme auf Grund des Versicherungsvertrages oder einer von dem Verpflichteten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Drittschuldner gegenüber abgegebenen Erklärung nur zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes oder zur Ergänzung des versicherten Zubehörs zu verwenden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 904/25
    Entscheidungstext OGH 03.11.1925 1 Ob 904/25
    Veröff: SZ 7/348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0080973

Dokumentnummer

JJR_19251103_OGH0002_0010OB00904_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten