Rechtssatz
(Vor USchG 1960) Der im § 2 USchG gegen den Dritten als Bürgen und Zahler gegebene Anspruch auf Leistung des Unterhaltes ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.(Vor USchG 1960) Der im Paragraph 2, USchG gegen den Dritten als Bürgen und Zahler gegebene Anspruch auf Leistung des Unterhaltes ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0046035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018