Norm
ZPO §398Rechtssatz
Den Beweis durch Herbeischaffung eines Strafaktes darf das Gericht im Falle der Säumnis nach § 398 ZPO nicht durchführen, selbst dann nicht, wenn es ein Akt desselben Gerichtes wäre.Den Beweis durch Herbeischaffung eines Strafaktes darf das Gericht im Falle der Säumnis nach Paragraph 398, ZPO nicht durchführen, selbst dann nicht, wenn es ein Akt desselben Gerichtes wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0041004Dokumentnummer
JJR_19251117_OGH0002_0020OB00936_2500000_001