Norm
EO §271Rechtssatz
Der Übernehmer ist an sein Anbot gem § 271 EO nicht mehr gebunden, wenn vor der Übernahme der gepfändeten Sachen über den Verpflichteten das Ausgleichsverfahren eröffnet und das Verwertungsverfahren nach § 12 AO eingestellt wurde.Der Übernehmer ist an sein Anbot gem Paragraph 271, EO nicht mehr gebunden, wenn vor der Übernahme der gepfändeten Sachen über den Verpflichteten das Ausgleichsverfahren eröffnet und das Verwertungsverfahren nach Paragraph 12, AO eingestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0003690Dokumentnummer
JJR_19251229_OGH0002_0020OB01043_2500000_001