Norm
ABGB §91 C6Rechtssatz
Durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann tritt das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig ob die Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt ganz oder teilweise bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0047096Dokumentnummer
JJR_19260112_OGH0002_0030OB01023_2500000_002