Norm
StPO §390Rechtssatz
Auch dann, wenn wegen ein und derselben Tat eine öffentliche und eine Privatanklage erhoben und diese durch Freispruch erledigt wurde, ist dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten aufzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0101368Dokumentnummer
JJR_19260205_OGH0002_0000OS00046_2600000_001