RS OGH 1926/2/5 Os46/26

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Veröffentlicht am 05.02.1926
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Norm

StPO §390

Rechtssatz

Auch dann, wenn wegen ein und derselben Tat eine öffentliche und eine Privatanklage erhoben und diese durch Freispruch erledigt wurde, ist dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten aufzutragen.

Entscheidungstexte

  • Os 46/26
    Entscheidungstext OGH 05.02.1926 Os 46/26
    Veröff: SSt VI/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0101368

Dokumentnummer

JJR_19260205_OGH0002_0000OS00046_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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