RS OGH 2012/1/17 2Ob68/26, 7Ob183/09a, 2Ob47/11t, 5Ob131/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1926
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Norm

ZPO §530 H
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund der unverschuldet erst später aufgefundenen Beweismittel kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn durch diese Beweismittel ein Beweisthema erhärtet werden soll, dessen Verhandlung im Vorprozess wegen schikanös verspäteten Vorbringens der Tatsachenbehauptungen abgeschnitten wurde, oder wenn jenes Beweisthema gemäß § 557 ZPO nicht rechtzeitig als Einwendung erhoben wurde.Der Wiederaufnahmegrund der unverschuldet erst später aufgefundenen Beweismittel kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn durch diese Beweismittel ein Beweisthema erhärtet werden soll, dessen Verhandlung im Vorprozess wegen schikanös verspäteten Vorbringens der Tatsachenbehauptungen abgeschnitten wurde, oder wenn jenes Beweisthema gemäß Paragraph 557, ZPO nicht rechtzeitig als Einwendung erhoben wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 68/26
    Entscheidungstext OGH 08.02.1926 2 Ob 68/26
    Veröff: SZ 8/45
  • RS0044952">7 Ob 183/09a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2009 7 Ob 183/09a
    Auch; Beisatz: Eine Wiederaufnahmsklage kann nicht auf Tatsachenvorbringen und Beweise gestützt werden, die wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen wurden. (T1)
  • RS0044952">2 Ob 47/11t
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 47/11t
  • RS0044952">5 Ob 131/11t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 131/11t
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0044952

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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