RS OGH 1926/2/10 1Ob96/26, 5Ob482/97m

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Veröffentlicht am 10.02.1926
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Norm

ABGB §970

Rechtssatz

Haftung des Besitzers eines Sanatoriums für Gegenstände, die von einem Gast im Garten des Sanatoriums verloren, dort von einem Angestellten gefunden und dem Portier übergeben wurden, dem sie in der Folge abhanden kamen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0025569

Dokumentnummer

JJR_19260210_OGH0002_0010OB00096_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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