RS OGH 1926/3/5 Os129/26

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Veröffentlicht am 05.03.1926
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Norm

StPO §47 Ad
StPO §56

Rechtssatz

Wird ein Strafverfahren gegen mehrere Personen gemeinsam durchgeführt, so kann sich ein Mitangeklagter dem Strafverfahren gegen einen anderen Mitangeklagten anschließen, sofern nicht eine Beteiligung der zwei Mitangeklagten an ein und derselben strafbaren Handlung vorliegt.

Entscheidungstexte

  • Os 129/26
    Entscheidungstext OGH 05.03.1926 Os 129/26
    Veröff: SSt VI/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0096900

Dokumentnummer

JJR_19260305_OGH0002_0000OS00129_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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