RS OGH 1981/1/21 1Ob184/26, 8Ob503/80 (8Ob504/80), 6Ob692/80

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Veröffentlicht am 16.03.1926
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Rechtssatz

Der Drittschuldner, der auf eine zur Einziehung überwiesene, aber schon vorher vom Verpflichteten einem Vierten zedierte Forderung dem betreibenden Gläubiger Zahlung geleistet hat, kann diese nach § 1431 ABGB zurückfordern.Der Drittschuldner, der auf eine zur Einziehung überwiesene, aber schon vorher vom Verpflichteten einem Vierten zedierte Forderung dem betreibenden Gläubiger Zahlung geleistet hat, kann diese nach Paragraph 1431, ABGB zurückfordern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 184/26
    Entscheidungstext OGH 16.03.1926 1 Ob 184/26
    SZ 8/76
  • 8 Ob 503/80
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 8 Ob 503/80
  • 6 Ob 692/80
    Entscheidungstext OGH 21.01.1981 6 Ob 692/80
    Beisatz: Irrtümliche Zahlungen - zwischenzeitiger Wegfall des Vertragsverhältnisses mit dem Gläubiger - des Drittschuldners - an das Finanzamt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0004218

Dokumentnummer

JJR_19260316_OGH0002_0010OB00184_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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