Norm
ABGB §1431 CRechtssatz
Der Drittschuldner, der auf eine zur Einziehung überwiesene, aber schon vorher vom Verpflichteten einem Vierten zedierte Forderung dem betreibenden Gläubiger Zahlung geleistet hat, kann diese nach § 1431 ABGB zurückfordern.Der Drittschuldner, der auf eine zur Einziehung überwiesene, aber schon vorher vom Verpflichteten einem Vierten zedierte Forderung dem betreibenden Gläubiger Zahlung geleistet hat, kann diese nach Paragraph 1431, ABGB zurückfordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0004218Dokumentnummer
JJR_19260316_OGH0002_0010OB00184_2600000_001