RS OGH 1983/3/9 1Ob225/26, 3Ob2/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1926
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Norm

EO §154
  1. EO § 154 heute
  2. EO § 154 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 154 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 154 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Ersteher ist zum Antrage auf Einstellung der Wiederversteigerung nicht, wohl aber zur Beschwerde dagegen berechtigt, daß die Wiederversteigerung trotz einem Einstellungsantrage eines hiezu berechtigten Beteiligten fortgesetzt wird. Eine Einstellung des Wiederversteigerungsverfahrens darf nur mit Zustimmung aller Meistbotsbeteiligten geschehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0003159

Dokumentnummer

JJR_19260320_OGH0002_0010OB00225_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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