Norm
GBG 1955 §14Rechtssatz
Der in einer Rangordnungsanmerkung genannte Höchstbetrag kann durch einzuverleibende Kapitalsforderungen voll ausgenützt werden; den Nebengebühren kommt, sofern sie nach dem Gesetze den gleichen Rang wie das Kapital genießen, der angemerkte Rang ohne Rücksicht darauf zu, ob sie in dem Höchstbetrage ihre Deckung finden. Wurde die angemerkte Rangordnung für ein aufzunehmendes Darlehen nicht bis zur vollen Höhe des angemerkten Höchstbetrages durch Pfandrechtseinverleibungen erschöpft, so kann der noch offene Rang nur durch Einverleibung des Pfandrechtes für weitere Darlehenskapitalien, nicht aber für weitere Nebengebühren der bereits pfandrechtlich einverleibten Kapitalien ausgenützt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0060435Dokumentnummer
JJR_19260331_OGH0002_0010OB00248_2600000_001