Norm
StPO §281 Z3Rechtssatz
Die Unterlassung eingehender Erhebungen über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Z 3 StPO, wenn ein bedingter Strafnachlaß nicht zuerkannt wurde.Die Unterlassung eingehender Erhebungen über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten begründet keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Ziffer 3, StPO, wenn ein bedingter Strafnachlaß nicht zuerkannt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0099136Dokumentnummer
JJR_19260415_OGH0002_0000OS00237_2600000_001