RS OGH 1926/4/20 2Ob326/26

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Veröffentlicht am 20.04.1926
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Norm

AngG §20 I4
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Wird der Angestellte von einer Arbeiterorganisation zum Scheiden aus seinem Dienste veranlaßt und verläßt er seinen Dienstposten, obwohl der Dienstgeber diesen Austritt nicht für sich gelten läßt, so stehen dem Angestellten Ansprüche auf Lohn für die Kündigungsfrist gegen den Dienstgeber nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 326/26
    Entscheidungstext OGH 20.04.1926 2 Ob 326/26
    Veröff: SZ 8/124

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Arbeitnehmerorganisation, Arbeitnehmervertreter, Betriebsrat, Fernbleiben, Arbeitsplatz, Abwesenheit, Entgelt, Gehalt, Fortzahlung, Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0028245

Dokumentnummer

JJR_19260420_OGH0002_0020OB00326_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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