Norm
EO §151Rechtssatz
Die gemäß § 151 Abs 3 EO verfügte Einstellung der auf eine Liegenschaftshälfte geführten Exekution durch Zwangsversteigerung steht der sofortigen Bewilligung einer Exekution durch Zwangsversteigerung der ganzen Liegenschaft nicht entgegen.Die gemäß Paragraph 151, Absatz 3, EO verfügte Einstellung der auf eine Liegenschaftshälfte geführten Exekution durch Zwangsversteigerung steht der sofortigen Bewilligung einer Exekution durch Zwangsversteigerung der ganzen Liegenschaft nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0003075Dokumentnummer
JJR_19260427_OGH0002_0010OB00353_2600000_001