RS OGH 1926/5/11 3Ob327/26, 6Ob347/65, 6Ob302/66, 8Ob161/70, 1Ob183/71, 1Ob557/83, 8Ob602/86, 9Ob254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1926
beobachten
merken

Norm

ABGB §302 A
ABGB §1409 C
ABGB §1409 Ea

Rechtssatz

Im § 1409 ABGB sind unter Vermögen oder Unternehmen die Aktiven zu verstehen. Pfandbelastungen sind bei der Wertberechnung des Vermögens oder Unternehmens nicht in Abzug zu bringen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 327/26
    Entscheidungstext OGH 11.05.1926 3 Ob 327/26
    Veröff: SZ 8/150
  • 6 Ob 347/65
    Entscheidungstext OGH 23.03.1966 6 Ob 347/65
    Veröff: HS 5034
  • 6 Ob 302/66
    Entscheidungstext OGH 28.09.1966 6 Ob 302/66
    Veröff: JBl 1967,206
  • 8 Ob 161/70
    Entscheidungstext OGH 15.09.1970 8 Ob 161/70
    nur: Im § 1409 ABGB sind unter Vermögen oder Unternehmen die Aktiven zu verstehen. (T1)
    Veröff: JBl 1971,259
  • 1 Ob 183/71
    Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 183/71
    Beisatz: Übernahme eines Detailgeschäftes eines Unternehmens zum Abverkauf der Ware. (T2)
    Veröff: SZ 44/170
  • 1 Ob 557/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 557/83
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 56/140 = JBl 1984,439 (Wilhelm)
  • 8 Ob 602/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 602/86
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 254/99i
    Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 Ob 254/99i
    Gegenteilig; Beisatz: Der Übernehmer reduziert durch die Zahlung von auf dem Übernommenen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die durch den Wert der Aktiven gebildete Haftungsgrenze (Ob darüber hinaus generell und unabhängig von einer Zahlung des Übernehmers die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vom Wert der Aktiven abzuziehen sind, braucht im vorliegenden Fall nicht geklärt werden - mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehrmeinungen.). (T3)
    Beisatz: Eine vom Erwerber rechtsgeschäftlich übernommene Haftung für Schulden des Veräußerers wird dann gleich einer Zahlung haftungsmindernd angerechnet, wenn eine im Einverständnis mit dem Gläubiger erfolgte und den Übergeber befreiende Schuldübernahme vorliegt. (T4)
  • 8 Ob 51/01k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 51/01k
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der für die Wertermittlung der Aktiven maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Abschlusses des dem Erwerb als Rechtstitel dienenden Verpflichtungsgeschäftes. (T5)
    Beis wie T3 nur: Der Übernehmer reduziert durch die Zahlung von auf dem Übernommenen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die durch den Wert der Aktiven gebildete Haftungsgrenze. (T6)
    Beis wie T4
  • 4 Ob 209/09b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 209/09b
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Bei Feststellung des Werts des übernommenen Vermögens sind daher Hypothekarforderungen von den Aktiva nicht abzuziehen, sofern keine Befriedigung oder befreiende Schuldübernahme erfolgt. (T7)
    Beisatz: Ablehnung der Ansicht von Riedler und Wagnest, Passiva schon für die Frage der Anwendbarkeit des § 1409 ABGB zu berücksichtigen. (T8)
  • 1 Ob 184/13k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 184/13k
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 29/18z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 29/18z
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0010004

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten