Norm
ABGB idF ErbRÄG 2015 §747Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach § 796 ABGB haftet auf dem ganzen reinen Nachlasse und geht den Ansprüchen aller Legatare und Erben, auch der versorgten Noterben, vor.Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Paragraph 796, ABGB haftet auf dem ganzen reinen Nachlasse und geht den Ansprüchen aller Legatare und Erben, auch der versorgten Noterben, vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0015444Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019