RS OGH 1926/6/1 1Ob439/26, 7Ob625/81, 7Ob657/90, 6Ob170/97m, 4Ob17/03h, 5Ob272/03s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1926
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Norm

ABGB §186

Rechtssatz

Ein Pflegschaftsvertrag kann nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 439/26
    Entscheidungstext OGH 01.06.1926 1 Ob 439/26
    Veröff: SZ 8/178
  • 7 Ob 625/81
    Entscheidungstext OGH 25.06.1981 7 Ob 625/81
  • 7 Ob 657/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 657/90
    Auch; Beisatz: Für die Aufhebung eines Pflegschaftsvertrages durch gerichtliche Entscheidung ist (anders als im Fall des § 176 ABGB) eine Gefährdung des Kindeswohls nicht erforderlich. Es genügt, daß die Aufhebung dem Wohl des Kindes entspricht. Unter dieser Voraussetzung wird daher auch die Aufhebung des Vertrages in Betracht kommen, wenn Pflegeeltern ihre Aufgabe zur vollen Zufriedenheit erfüllen. Als Grund für die Aufhebung kommt in Betracht, daß die leiblichen Eltern sich wieder um das Kind kümmern wollen und können und daß die Voraussetzungen für das Wohl des Kindes bei den Pflegeeltern und den leiblichen Eltern annähernd gleich sind. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Entwicklungsmöglichkeiten und die Neigungen des Kindes sowie die Dauer des Pflegeverhältnisses dann, wenn diese dazu beigetragen hat, das Kind gefühlsmäßig an seine Pflegeeltern zu binden und seinen leiblichen Eltern zu entfremden. Ein Kind, das in sehr jungem Alter zu Pflegeeltern gekommen ist und dort sehr lange betreut wurde, wird sich nur schwer von seinen Pflegeeltern trennen und in seine Herkunftsfamilie eingliedern. Die bisherige Lage des Kindes sowie die Vorteile und Nachteile, die die Veränderung für das Kind bringen könnte, sind daher umfassend zu beachten. (T1) Veröff: SZ 63/165 = EvBl 1991/59 S 277 = JBl 1991,515 = ÖA 1991,141
  • 6 Ob 170/97m
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 170/97m
    Auch; nur: Für die Aufhebung eines Pflegschaftsvertrages durch gerichtliche Entscheidung ist (anders als im Fall des § 176 ABGB) eine Gefährdung des Kindeswohls nicht erforderlich. Es genügt, daß die Aufhebung dem Wohl des Kindes entspricht. Unter dieser Voraussetzung wird daher auch die Aufhebung des Vertrages in Betracht kommen, wenn Pflegeeltern ihre Aufgabe zur vollen Zufriedenheit erfüllen. (T2); Beis wie T1
  • 4 Ob 17/03h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 17/03h
    Beis wie T1
  • 5 Ob 272/03s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 272/03s
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Das Pflegeverhältnis wurde zwischen der damals allein obsorgeberechtigten Mutter und den väterlichen Großeltern als Pflegeeltern ohne behördliche Beteiligung konkludent begründet und aufrechterhalten, weshalb nicht einsichtig ist, warum die Aufhebung des Pflegeverhältnisses von einer gerichtlichen Bewilligung abhängig sein sollte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0048898

Dokumentnummer

JJR_19260601_OGH0002_0010OB00439_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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