Rechtssatz
(Zum AHGB) Nur bei Unredlichkeit des Vertragsgegners beim Vergleichsabschlusse ist eine Anfechtung des Vergleiches durch § 1386 ABGB und Art 286 AHGB nicht ausgeschlossen. Motivirrtum ist beim Vergleiche nicht zu beachten.(Zum AHGB) Nur bei Unredlichkeit des Vertragsgegners beim Vergleichsabschlusse ist eine Anfechtung des Vergleiches durch Paragraph 1386, ABGB und Artikel 286, AHGB nicht ausgeschlossen. Motivirrtum ist beim Vergleiche nicht zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0032625Dokumentnummer
JJR_19260615_OGH0002_0020OB00388_2600000_001