RS OGH 2026/1/27 3Ob479/26; 4Ob116/05w; 9Ob111/25a

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Veröffentlicht am 23.06.1926
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Norm

ZPO §227 II
  1. ZPO § 227 heute
  2. ZPO § 227 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 227 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Gleichartige Ersatzansprüche, die von den Gläubigern einem Verbande übertragen werden, behalten ihre Selbständigkeit im Sinne des § 227 ZPO.Gleichartige Ersatzansprüche, die von den Gläubigern einem Verbande übertragen werden, behalten ihre Selbständigkeit im Sinne des Paragraph 227, ZPO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 479/26
    Entscheidungstext OGH 23.06.1926 3 Ob 479/26
    Veröff: SZ 8/206
  • RS0037628">4 Ob 116/05w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 116/05w
    Beisatz: Eine gemeinsame Geltendmachung von mehreren Ansprüchen verschiedener Anspruchsteller im Wege einer Inkassozession durch einen Kläger ist dann zulässig, wenn zwar nicht Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben ist, wohl aber ein im Wesentlichen gleichartiger Anspruchsgrund (maßgebliche gemeinsame Grundlage) vorliegt. Darüber hinaus müssen im Wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Ansprüche betreffen, zu beurteilen sein; (mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur). (Hier: Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen durch mehrere Kreditnehmer gegenüber einem Kreditinstitut im Wege einer Inkassozession, also mittels einer „Sammelklage nach österreichischem Recht".) (T1)
  • RS0037628">9 Ob 111/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 9 Ob 111/25a
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: Verbandsklage auf Abhilfe nach § 624 ZPO (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0037628

Im RIS seit

23.06.1926

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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