Norm
EO §213 IICRechtssatz
Der Masseverwalter kann unter den Voraussetzungen des § 213 EO sowohl namens des verpflichteten Gemeinschuldners als auch der Konkursgläubiger (als betreibender Gläubiger, Berechtigter) Widerspruch erheben.Der Masseverwalter kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 213, EO sowohl namens des verpflichteten Gemeinschuldners als auch der Konkursgläubiger (als betreibender Gläubiger, Berechtigter) Widerspruch erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0003125Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017