Rechtssatz
Die Ausstellung und Hingabe eines Wechsels durch den Ausgleichsbürgen an einen Ausgleichsgläubiger zur Sicherstellung der Ausgleichsquote ist eine nach § 47 AO unzulässige Sonderbegünstigung. Eine solche berechtigt zwar zur Rückforderung des hingegebenen Wechsels, läßt aber den Ausgleich und die in diesem festgesetzten Zahlungsverpflichtungen unberührt.Die Ausstellung und Hingabe eines Wechsels durch den Ausgleichsbürgen an einen Ausgleichsgläubiger zur Sicherstellung der Ausgleichsquote ist eine nach Paragraph 47, AO unzulässige Sonderbegünstigung. Eine solche berechtigt zwar zur Rückforderung des hingegebenen Wechsels, läßt aber den Ausgleich und die in diesem festgesetzten Zahlungsverpflichtungen unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0051924Dokumentnummer
JJR_19260802_OGH0002_0010OB00651_2600000_002