RS OGH 1926/8/2 1Ob651/26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.1926
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Norm

AO §47
  1. AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Die Ausstellung und Hingabe eines Wechsels durch den Ausgleichsbürgen an einen Ausgleichsgläubiger zur Sicherstellung der Ausgleichsquote ist eine nach § 47 AO unzulässige Sonderbegünstigung. Eine solche berechtigt zwar zur Rückforderung des hingegebenen Wechsels, läßt aber den Ausgleich und die in diesem festgesetzten Zahlungsverpflichtungen unberührt.Die Ausstellung und Hingabe eines Wechsels durch den Ausgleichsbürgen an einen Ausgleichsgläubiger zur Sicherstellung der Ausgleichsquote ist eine nach Paragraph 47, AO unzulässige Sonderbegünstigung. Eine solche berechtigt zwar zur Rückforderung des hingegebenen Wechsels, läßt aber den Ausgleich und die in diesem festgesetzten Zahlungsverpflichtungen unberührt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 651/26
    Entscheidungstext OGH 02.08.1926 1 Ob 651/26
    Veröff: SZ 8/232

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0051924

Dokumentnummer

JJR_19260802_OGH0002_0010OB00651_2600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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