Norm
ABGB §367 CRechtssatz
Die Eigentumsklage findet gegen den Besitzer einer Sache statt, wenn diese dem unmittelbaren Vertrauensmann des Eigentümers betrügerisch herausgelockt wurde und wenn der Besitzer wußte, daß der Gewerbsmann, von dem er sie an sich brachte, sie für einen anderen veräußere.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0011996Dokumentnummer
JJR_19260904_OGH0002_0010OB00694_2600000_001