RS OGH 1926/9/4 1Ob694/26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1926
beobachten
merken

Norm

ABGB §367 C
ABGB §367 D

Rechtssatz

Die Eigentumsklage findet gegen den Besitzer einer Sache statt, wenn diese dem unmittelbaren Vertrauensmann des Eigentümers betrügerisch herausgelockt wurde und wenn der Besitzer wußte, daß der Gewerbsmann, von dem er sie an sich brachte, sie für einen anderen veräußere.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 694/26
    Entscheidungstext OGH 04.09.1926 1 Ob 694/26
    SZ 8/249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0011996

Dokumentnummer

JJR_19260904_OGH0002_0010OB00694_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten