Norm
EO §39 Abs1 Z8 IIIHRechtssatz
Die Fahrnisexekution ist nach § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen, wenn der voraussichtliche Erlös die Kosten der Exekutionsführung des betreibenden Gläubigers in dessen Range nicht deckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0001515Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012