RS OGH 1926/10/15 3Ob747/26, 3Ob161/10p

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Veröffentlicht am 15.10.1926
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Norm

EO §155

Rechtssatz

Der Schaden, der durch Vergrößerung der Steuer- und Zinsenrückstände in der Zeit von der Versteigerung bis zur Wiederversteigerung verursacht wird, ist gegen den säumigen Ersteher im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0003190

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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