Norm
StPO §389 Abs2Rechtssatz
Die endgültige Entscheidung einer Strafsache ist grundsätzlich für alle Kosten maßgebend, gleichgültig ob sie im Verfahren erster Instanz oder im Rechtsmittelverfahren aufgelaufen sind. Die Bestimmungen des § 390 StPO sind auch auf jene Kosten anwendbar, die nach § 389 Abs 2 StPO aus den vom Angeklagten zu ersetzenden Kosten ausgeschlossen wurden.Die endgültige Entscheidung einer Strafsache ist grundsätzlich für alle Kosten maßgebend, gleichgültig ob sie im Verfahren erster Instanz oder im Rechtsmittelverfahren aufgelaufen sind. Die Bestimmungen des Paragraph 390, StPO sind auch auf jene Kosten anwendbar, die nach Paragraph 389, Absatz 2, StPO aus den vom Angeklagten zu ersetzenden Kosten ausgeschlossen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0101486Dokumentnummer
JJR_19261015_OGH0002_0000OS00682_2600000_001